Zur Navigation


Verwaltungsgerichtsbarkeit neu ab 01.01.2014

Im Rahmen des Jahreswechsels 2013/2014 gab es aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle gravierende Änderungen im Verwaltungsverfahren. Es wurden ein Bundesverwaltungsgericht, ein Bundesfinanzgericht und neun Landesverwaltungsgerichte eingerichtet. Gleichzeitig wurden 120 Sonderbehörden auf Bundes- und Landesebene (etwa die Datenschutzkommission, die Unabhängigen Verwaltungssenate, der Asylgerichtshof, das Bundesvergabeamt…) aufgelöst.

Die neuen Verwaltungsgerichte sind ab 01.01.2014 in Verwaltungsangelegenheiten als Rechtsmittelgerichte in 2. Instanz zur Entscheidung zuständig.

Auch im Rahmen der Fristen und Rechtsmittel hat sich Wesentliches getan. Das Rechtsmittel der Berufung wurde abgeschafft und es kann nun generell eine „Beschwerde“ erhoben werden. Die früher geltende Rechtsmittel-/ Berufungsfrist von zwei Wochen wurde auf vier Wochen verlängert.

Beschwerden sind wie bisher bei der belangten Behörde einzubringen, wobei vor 31.12.2013 eingebrachte Berufungen automatisch als Beschwerden behandelt werden. Bescheide, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und gegen die noch keine Berufung erhoben wurde, konnten außerdem bis 29.01.2014 mittels Beschwerde bekämpft werden.

Weitere positive Neuerungen liegen darin, dass Beschwerden ab 01.01.2014 kraft des Gesetzes in der Regel aufschiebende Wirkung (abgesehen von Sonderregelungen) zukommt und kein sogenanntes Neuerungsverbot existiert. Aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidung der neuen Verwaltungsgerichte aber auf die formulierten Beschwerdepunkte beschränkt ist, erscheint eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt besonders bedeutsam, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Auch die neue Rechtslage sieht vor, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte beim Verfassungs- und/ oder Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können. Die neue Bezeichnung des Rechtsmittels an den Verwaltungsgerichtshof lautet nun „Revision“ und ist als sogenanntes Zulassungsrechtsmittel dem Zivilrecht angepasst. Eine Revision kann nur dann erhoben werden, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, insbesondere, weil die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Haftungsausschluss: Diese Ausführungen stellen nur einen ersten allgemeinen Überblick über die neue Rechtslage dar. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Sie ersetzen keinesfalls eine persönliche Beratung.