Unterbrechen Krankenstände einen Zeitausgleich? „Krankheit bricht Urlaub, aber nicht Zeitausgleich“, OGH, 29.05.2013 9 ObA 11/13b
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als angestellter Konstrukteur (KollV für Angestellte im Metallgewerbe) tätig, wobei das Dienstverhältnis einvernehmlich endete. Es wurde vereinbart, dass der Kläger zuvor sein Überstundenguthaben durch Zeitausgleich abbauen sollte. Während des Zeitausgleichs erkrankte der Kläger. Der Kläger begehrte nun vom Beklagten das ausständige Überstundenentgelt.
Entscheidung:
Die Vereinbarung von Zeitausgleich hat zwar auch Entgeltcharakter, führt aber letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Leistung seiner Arbeit verhindert, also unfähig ist, seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall kann nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist. Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitpunkt, in dem er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet oder bereits durch andere Umstände als durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies sei etwa damit zu vergleichen, als wenn jemand an seinem arbeitsfreien Samstag erkranke. Auch dafür erhalte ein Arbeitnehmer unstrittig keinen anderen Wochentag frei. Nicht die Erkrankung im Zeitausgleichszeitraum bewirkt den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung infolge Vorleistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer.
Hatte der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (aus dem Grund der vorgeleisteten Arbeitspflicht) Zeitausgleich und bestand daher keine Arbeitspflicht, dann ist ein weiterer Grund (Krankheit), der es ihm erlaubt hätte, von der Arbeit fern zu bleiben, nicht mehr von Bedeutung.
Anm.: Der OGH ließ die Frage offen, ob die Erkrankung des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund darstellt, welcher ihn nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zum Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung berechtigen würde, da der Kläger keinen Rücktritt erklärt hat.