Prosit Neujahr!
Das Jahr geht seinem Ende zu. Nikoläuse, Christkindl und Christbaumkugeln werden bald von Feuerwerksraketen und Glücksbringern abgelöst. Silvester naht und es ist Zeit, das neue Jahr mit Feuerwerken zu begrüßen. Beim Kauf von pyrotechnischen Gegenständen sind aber zahlreiche gesetzliche Einschränkungen zu beachten. Im Pyrotechnikgesetz 2010 gibt es bestimmte Kategorien und sind damit jeweils mit Altersbeschränkungen sowie zusätzlichen Fachkenntnissen für Besitz und Verwendung verbunden.
Feuerwerkskörper werden in vier Kategorien (F1 bis F4) unterteilt. Feuerwerke der ersten Kategorie, unter die beispielsweise Wunderkerzen, Tischfeuerwerke, Bengalzündhölzer und Knallerbsen fallen, können bereits von Jugendlichen ab 12 Jahren benutzt werden.
Feuerwerke der nächsten Kategorie F2 (Doppelschläge, Knallfrösche, Babyraketen, Batterien, Fontänen...), die im Gesetz als Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind, definiert sind, können bereits ab einem Alter von 16 Jahren benutzt werden.
Ab der Kategorie F3 (Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen, etc.) ist eine Altersbeschränkung ab 18 Jahren gegeben und der Benützer muss eine entsprechende „Sachkunde“ für den Besitz und die Verwendung nachweisen. Zum Beweis muss ein „Pyrotechnik-Ausweis“ beantragt und ausgestellt werden.
Abschließend ist noch anzuführen, dass grundsätzlich die Benutzung von Feuerwerken der Kategorie F2 im Ortsgebiet ganzjährig verboten ist. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Bürgermeister mittels Verordnung Ausnahmen für dieses Verbot erlässt. Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz können - sofern nicht ein gerichtlich strafbares Verhalten vorliegt - mit Geldstrafen bis zu € 3.600,00 oder mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Wochen bestraft werden.