Keine wechselseitige Gewährleistungspflicht der mit Planung und Umsetzung beauftragten Werkunternehmer OGH, 27.08.2013 9 Ob 31/13v
Sachverhalt:
Die Kläger beauftragten den zweitbeklagten Werkunternehmer mit der Planung einer Heizungs-, Sanitär und Lüftungsanlage und den erstbeklagten Werkunternehmer mit deren Umsetzung. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Werkunternehmern bestand nicht. Aufgrund eines Planungsfehlers war die Heizungsanlage funktionsuntüchtig und musste daher umgeplant und umgebaut werden. Diese Umbauarbeiten wurden von der erstbeklagten Partei übernommen. Nach der Umgestaltung entsprach die Heizanlage jedoch nicht den verwaltungsrechtlichen Vorschriften, weil der Technikraum, in dem der Ofen stand, nicht allen Anforderungen an einen Heizraum erfüllte. Vom wem der Lösungsvorschlag für die letztendlich durchgeführten Umbauarbeiten stammte und wer der erstbeklagten Partei den Auftrag zur Umsetzung erteilte, konnte nicht mehr festgestellt werden.
Die Kläger begehrten von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Kosten für die notwendige Sanierung der umgeplanten und neu errichteten Heizungsanlage.
Entscheidung:
Das Berufungsgericht wies das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren mit Teilurteil ab. Da sich die erst- und die zweitbeklagte Partei nicht zur gemeinschaftlichen Erstellung der Heizungsanlage verpflichtet haben, haftet die erstbeklagte Partei nicht für die Planungsfehler der zweitbeklagten Partei. Die Erstbeklagte hat den ursprünglichen Auftrag vertragsgemäß erfüllt und trifft sie daher keinerlei gewährleistungsrechtliche Verbesserungspflicht. Der Besteller kann Rechte wegen der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nur gegen jenen Unternehmer geltend machen, der ihm aus dem Werkvertrag zu dieser Leistung verpflichtet ist. Es haftet jeder Unternehmer nur für die bei seiner Werkleistung auftretenden Mängel. Für die mangelhafte Planung hat der Zweitbeklagte einzustehen, weil seine Werkleistung mangelbehaftet war.
Da nicht festgestellt werden konnte, wer der Erstbeklagten den Auftrag für die Sanierungsarbeiten erteilte, kann der (dafür beweispflichtige) Kläger auch keine vertraglichen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche aus einer Auftragserteilung ableiten. Der den Schaden verursachende Zweitbeklagte ist daher nicht nur zum Ersatz des Mangelschadens, sondern auch zum Ersatz des Mangelfolgeschadens verpflichtet.