Grundstückseigentümer und die Straßenverkehrsordnung (StVO)
Brauchen Sie zum Heckenschneiden einen Führerschein? Nein, einen Führerschein nicht, doch finden sich in der Straßenverkehrsordnung Bestimmungen, die auf Hecken und Sträucher entlang von öffentlichen Verkehrsflächen wie Gehsteigen, Radwegen und Fahrbahnen Anwendung finden. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Gewährleistung der sicheren Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen durch ausreichende Sicht.
Deshalb müssen Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein. Hecken und Sträucher sind bis an die Grundgrenze zurückzuschneiden. Kommt es nämlich aufgrund des mangelnden Pflanzenrückschnitts zu einem Unfall, kann es sein, dass sogar der Liegenschaftseigentümer für die Unfallfolgen haftet.
Die Grenze Ihres Grundstücks ist gleichzeitig auch die Grenze des zulässigen Bewuchses. Achten Sie vor allem auch im Winter darauf, dass durch den Schneedruck auf den Hecken eine Ausdehnung in die öffentliche Verkehrsfläche eintreten kann und trotz Einhaltung der Vorschriften der Anrainerpflichten bei guten Wetterverhältnissen diese bei starken Schneefällen als verletzt gilt. Ich empfehle Ihnen deshalb, Ihre Bäume, Sträucher und Hecken rechtzeitig zurückzuschneiden. Ist dies nicht der Fall, kann von der Gemeinde eine „Ersatzvornahme“ auf Ihre Kosten angeordnet werden.
Eine weitere Haftung von Grundstückseigentümern im Ortsgebiet sieht die StVO für Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft. Beachten Sie, dass diese von 06.00 bis 22.00 Uhr frei von Schnee und Verunreinigungen sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sein müssen (§ 93 StVO).