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Der Nachbar und sein Rasenmäher

Werden die ersten Rasenmäher in Betrieb genommen, ist die Zeit nicht mehr weit, dass es deswegen zu Nachbarstreitigkeiten kommt. Ob man zu einer gewissen Uhrzeit und an gewissen Tagen mähen darf, hängt davon ab, ob es in der jeweiligen Gemeinde eine Lärmschutzverordnung gibt oder nicht.

Gibt es eine Verordnung, muss man sich an die darin vorgeschriebenen Tage und Zeiten halten. Verstößt jemand dagegen, begeht er eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirkshauptmannschaft oder in Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister mit Geldstrafe bis zu € 360,00 bestraft wird.

Gibt es hingegen keine Lärmschutzverordnung, kommen die Regelungen des OÖ. Polizeistrafgesetzes zur Anwendung. Diese sehen vor, dass die Erregung von "ungebührlicherweise" störendem Lärm eine Verwaltungsübertretung darstellt. Wann ist störender Lärm ungebührlicherweise erregt? Dieser Begriff ist dann erfüllt, wenn die zur Lärm führende Handlungsweise gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und wenn es jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Als Beispiel für ungebührlich störendes Verhalten wurde z.B. genannt: der lautstarke Betrieb eines Radios zu früher/ später Stunde, lang andauerndes Läuten mit der Haustürklingel und Werfen von Steinchen gegen das Fenster zur Nachtzeit, schreiende und lärmende Unterhaltung vor einem Gasthaus im Wohngebiet, Betreiben einer Waschmaschine (lautes Schleudern) nach 22.00 Uhr. Es ist aber immer wichtig, dass das Verhalten nicht nur störend, sondern auch ungebührlich ist, was beispielsweise bei wetterbedingtem Einfahren von Ernte im Sommer zwischen 21.00 und 23.00 Uhr, typischem Schreien von Säuglingen oder typischem Lärm von Kleinkindern verneint wurde. Baulärm ist im Übrigen vom Land Oberösterreich gesondert in der OÖ. Bautechnikverordnung geregelt.