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Auf den Hund gekommen

Wie viele Bereiche im täglichen Leben, ist auch die Hundehaltung gesetzlich geregelt. In Oberösterreich gilt derzeit das OÖ Hundehaltegesetz 2002.

Um einen Hund halten zu dürfen, muss man für nach dem 01.07.2003 neu angemeldete Hunde (mit gewissen Ausnahmen) einen so genannten allgemeinen Sachkundenachweis erbringen. Dieser allgemeine Sachkundenachweis wird durch eine mindestens 2-stündige theoretische Unterweisung erworben, wobei man die wichtigsten Kenntnisse für eine tiergerechte Hundehaltung erfährt.

Weiters ist im Gesetz auch vorgesehen, dass im Ortsgebiet grundsätzlich Leinen- oder Maulkorbpflicht besteht. An besonderen Orten wie beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten sowie bei größeren Menschenansammlungen (Einkaufszentren, Gaststätten, Freizeit- und Vergnügungsparks) besteht Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine darf nicht länger als 1,50 m sein, damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann.

Auch die vom Hund hinterlassenen Exkremente müssen gemäß § 6 Abs. 3 Hundehaltegesetz an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und laut § 92 StVO überhaupt von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen entfernt werden. Wer einen Hund „Gassi" führt, muss die Exkremente seines Hundes unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen. Bei Verletzung dieser Vorschriften drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 7.000,00.

Auch auf landwirtschaftlichen Flächen und Vorgärten von Häusern sollte kein Hundekot hinterlassen werden, da dieser zu Gesundheitsgefährdungen führen kann. Erntegut wird vom Geruch und Geschmack her verändert. Beim Mähen und Ernten wird der Kot großflächig verteilt und die Ernte hygienisch verunreinigt, sodass Tiere das Futter nicht mehr fressen bzw. mit Krankheitserregern angesteckt werden. Bitte tragen Sie zu einem positiven Bild der Hundehaltung bei und berücksichtigen diese Regeln.